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§45 SGB Entlastungsbetrag
Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kennen das Problem: Die alltägliche Pflege und Betreuung ist oft mit körperlicher und emotionaler Belastung verbunden. Der sogenannte Entlastungsbetrag nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB) XI bietet hier eine wichtige finanzielle Unterstützung, die speziell darauf abzielt, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Doch wie funktioniert der Entlastungsbetrag genau, wer kann ihn nutzen und welche Leistungen werden damit gefördert? In diesem Beitrag erklären wir alles Wichtige zum Thema und geben Tipps zur optimalen Nutzung.


Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 131,00 Euro, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Diese Leistung wird von der Pflegeversicherung gewährt und ist zweckgebunden, das heißt, sie darf nur für bestimmte Dienstleistungen verwendet werden, die die Selbstständigkeit und Lebensqualität der Pflegebedürftigen fördern und gleichzeitig Angehörige entlasten.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen, die in einen der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft sind und zu Hause versorgt werden. Der Betrag steht dabei unabhängig davon zur Verfügung, ob die Pflege durch Angehörige oder durch professionelle Pflegekräfte erfolgt. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Betrag zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen gewährt wird und somit eine extra Unterstützung darstellt, um den Alltag für die Pflegebedürftigen und ihre Familien zu erleichtern.
Wichtig zu wissen ist: Ebenfalls Kindern steht der Entlastungsbetrag zu.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?
Der Entlastungsbetrag kann für eine Vielzahl von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verwendet werden. Ziel dieser Leistungen ist es, den Alltag von Pflegebedürftigen zu erleichtern und ihre Selbstständigkeit zu fördern. Hier sind einige Beispiele für Dienstleistungen, die durch den Entlastungsbetrag finanziert werden können:
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Alltagsunterstützende Dienstleistungen:
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Haushaltshilfen für Reinigungsarbeiten, Wäsche oder Einkäufe.
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Unterstützung bei der Organisation des Haushalts und bei der Planung von Alltagsaufgaben.
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Betreuungsleistungen:
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Begleitung und Betreuung im Alltag, zum Beispiel beim Spazierengehen, bei Arztbesuchen oder bei Freizeitaktivitäten.
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Einzelbetreuung, die zur Förderung der kognitiven Fähigkeiten oder der sozialen Kontakte beiträgt.
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Angebote zur Unterstützung im Alltag:
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Teilnahme an Betreuungsgruppen, Tagespflegen oder anderen sozialen Aktivitäten, die speziell auf die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen zugeschnitten sind.
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Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer oder gemeinnützige Organisationen.
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Kurzzeitige Betreuung zur Entlastung pflegender Angehöriger:
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Vertretungsdienste, die für einige Stunden oder Tage die Pflege übernehmen und so pflegenden Angehörigen eine dringend benötigte Auszeit ermöglichen.
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Es ist wichtig, dass die Leistungen von anerkannten Anbietern erbracht werden, da der Entlastungsbetrag nur für solche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann. Eine Übersicht anerkannter Anbieter und Dienstleistungen kann bei der Pflegekasse erfragt werden.
Wie erfolgt die Abrechnung des Entlastungsbetrags?
Die Abrechnung des Entlastungsbetrags erfolgt über die Pflegekasse, und es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Kosten gedeckt werden können:
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Direktabrechnung: Viele Anbieter bieten eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse an. In diesem Fall wird die Dienstleistung direkt mit dem Entlastungsbetrag verrechnet, und die Pflegebedürftigen oder Angehörigen müssen sich um nichts Weiteres kümmern.
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Erstattung nach Rechnung: Alternativ können Rechnungen für die in Anspruch genommenen Leistungen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Pflegekasse erstattet dann die Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags von 131,00 Euro pro Monat.
Ein wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag kann angespart werden, wenn er in einem Monat nicht vollständig genutzt wird. Nicht genutzte Beträge können auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. So können auch größere Beträge angespart werden, wenn zum Beispiel eine intensivere Betreuung oder eine größere Unterstützung für einige Tage oder Wochen benötigt wird.


Tipps zur optimalen Nutzung des Entlastungsbetrags
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Frühzeitig planen: Da der Entlastungsbetrag nur für bestimmte Dienstleistungen genutzt werden kann, ist es sinnvoll, sich frühzeitig über die Möglichkeiten zu informieren und einen passenden Anbieter zu wählen.
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Kosten im Blick behalten: Oft ist es hilfreich, monatlich eine kleine Übersicht der genutzten Dienstleistungen zu führen. So behält man den Überblick und kann sicherstellen, dass der Betrag optimal genutzt wird.
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Beratung in Anspruch nehmen: Die Pflegekassen bieten Beratungen zur Nutzung des Entlastungsbetrags an und können helfen, passende Angebote zu finden. Auch Pflegeberater oder -beratungsstellen geben wertvolle Hinweise und Tipps.
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Anerkannte Anbieter nutzen: Da nur die Leistungen anerkannter Anbieter erstattungsfähig sind, ist es wichtig, sich vorab über zugelassene Dienstleister zu informieren. Die Pflegekasse kann hierzu eine aktuelle Liste bereitstellen.
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Angebote in der Nähe finden: In vielen Regionen gibt es mittlerweile spezialisierte Dienstleister, die sich auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige konzentrieren. Die Nutzung regionaler Angebote ist oft unkomplizierter und ermöglicht eine flexiblere Terminplanung.
Fazit: Der Entlastungsbetrag als wertvolle Unterstützung im Alltag
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein hilfreiches Instrument, um die Pflege im Alltag zu erleichtern und Angehörige zu entlasten. Er ermöglicht den Zugang zu vielfältigen Unterstützungsangeboten, die sowohl die Selbstständigkeit fördern als auch für eine bessere Lebensqualität sorgen. Mit der richtigen Planung und dem passenden Anbieter kann der Entlastungsbetrag optimal genutzt werden, sodass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die bestmögliche Unterstützung erhalten.


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